7  Obduktion

Erstellt: 19.09.2019
Autoren: B. von Rahden
Konsentiert: 03.02.2020
Letzte Änderung: 20.11.2025
Zuletzt bearbeitet von: T. Jäger
Version: 2.0.1

7.1 Zuweisung zur Obduktion

  • Ausschließlich durch eine:n Fachärzt:in vorzunehmen
  • Auf dem Formular: vollständiger Name und telefonische Erreichbarkeit für Rückfragen der Pathologie angeben

7.2 Indikationen für die Obduktion

(gemäß § 57 Abs. 1 Salzburger Krankenanstaltengesetz)

  • Obduktion sanitätspolizeilich angeordnet (z. B. Epidemiegesetz)
  • Obduktion durch die Staatsanwaltschaft angeordnet (gerichtsmedizinisch)
    • Verdacht auf Fremdverschulden
    • Verdacht auf Behandlungsfehler
  • Wahrung öffentlicher oder wissenschaftlicher Interessen, insb. bei diagnostischer Unklarheit
  • Tod im Zusammenhang mit einem operativen Eingriff (Mors in tabula)

Hinweis:
Liegt einer dieser Gründe vor, ist eine Obduktion auch gegen den Willen der Angehörigen verpflichtend durchzuführen.
Berechtigte Angehörige sind in geeigneter Form über die Obduktion zu informieren.

7.3 Formular

  • Im ORBIS unter: „Anforderungen → Zuweisung zur Obduktion

7.4 Referenz

  • Dienstanweisung PD Dr. Sungler (Geschäftsführender Direktor), 22.02.2017

7.5 Literatur