7 Obduktion
Erstellt: 19.09.2019
Autoren: B. von Rahden
Konsentiert: 03.02.2020
Letzte Änderung: 20.11.2025
Zuletzt bearbeitet von: T. Jäger
Version: 2.0.1
7.1 Zuweisung zur Obduktion
- Ausschließlich durch eine:n Fachärzt:in vorzunehmen
- Auf dem Formular: vollständiger Name und telefonische Erreichbarkeit für Rückfragen der Pathologie angeben
7.2 Indikationen für die Obduktion
(gemäß § 57 Abs. 1 Salzburger Krankenanstaltengesetz)
- Obduktion sanitätspolizeilich angeordnet (z. B. Epidemiegesetz)
- Obduktion durch die Staatsanwaltschaft angeordnet (gerichtsmedizinisch)
- Verdacht auf Fremdverschulden
- Verdacht auf Behandlungsfehler
- Verdacht auf Fremdverschulden
- Wahrung öffentlicher oder wissenschaftlicher Interessen, insb. bei diagnostischer Unklarheit
- Tod im Zusammenhang mit einem operativen Eingriff (Mors in tabula)
Hinweis:
Liegt einer dieser Gründe vor, ist eine Obduktion auch gegen den Willen der Angehörigen verpflichtend durchzuführen.
Berechtigte Angehörige sind in geeigneter Form über die Obduktion zu informieren.
7.3 Formular
- Im ORBIS unter: „Anforderungen → Zuweisung zur Obduktion“
7.4 Referenz
- Dienstanweisung PD Dr. Sungler (Geschäftsführender Direktor), 22.02.2017